Die Hundesteuer wird festgesetzt und erhoben nach den Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Stadt Visselhövede in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung. Für diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Berechnungsgrundlagen (Anzahl der Hunde) und der Abgabenbetrag (Hundesteuertarif) künftig unverändert bleiben, wird gemäß § 14 des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die jährlich zu zahlende Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Werden ein Hund oder mehrere Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats gehalten, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht. Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen einer Woche bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen einer Woche, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist, bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter aus der Stadt wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. An- und Abmeldungen sind möglich beim Steueramt der Stadt Visselhövede.
Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt je Kalenderjahr:
a) für den ersten Hund | 42,00 € |
b) für den zweiten Hund | 60,00 € |
c) für jeden weiteren Hund | 80,00 € |
d) für den ersten gefährlichen Hund | 250,00 € |
e) für den zweiten gefährlichen Hund | 365,00 € |
f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 486,00 € |
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Fragen und Antworten zum Hundegesetz
Steuern und Abgaben | |
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Hundesteuersatzung (1 MB) |
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Merkblatt Hundesteuermarken (403 kB) |