Ab dem 28. Mai ist die Allgemeinverfügung des Landkreises zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerzonen und den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgezählten sonstigen Bereiche außer Kraft.
Diese Allgemeinverfügung bezog sich seit Wochen bereits tatsächlich nur auf die Rotenburger Innenstadt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der derzeit gültigen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsens gilt weiterhin:
"Jede Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von
Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen."
Demnach bleibt die Maskenpflicht in Visselhövede in den Eingangsbereichen der Geschäfte und auf den Parkstreifen der Goethestraße, dem Markplatz sowie auf allen Parkplätzen der Supermärkte, Discounter und anderer Geschäfte weiterhin bestehen.