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Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Straßenverkehrsamt BremervördeStandort anzeigen
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-2400
Telefax: 04761 983-4498
E-Mail:

Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Straßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme)Standort anzeigen
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2400
Telefax: 04261 983-2499
E-Mail:

Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:08:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Straßenverkehrsamt ZevenStandort anzeigen
KFZ-Zulassungsstelle Zeven
Nelkenweg 70
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6130
Telefax: 04281 983-6145
E-Mail:

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin, Sie werden dann am Eingang abgeholt. Die Gebäude dürfen nur mit einem Mund-Nasenschutz betreten werden.

Montag: 07:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 07:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 17:30 Uhr
Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Annahmeschluss der Kfz-Zulassungsstelle ist vormittags jeweils 11.30 Uhr.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Allgemeine Informationen

Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Bemerkungen

Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion

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