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Geburt Anzeige

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Ordnungsamt und BürgerbüroRathaus
Marktplatz 2
27374 Visselhövede
Telefon: 04262 301-142
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Unser Rathaus ist für Sie geöffnet:

Montag - Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr und
Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 17:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Die E-Mail-Postfächer "meldeamt@visselhoevede.de" sowie "standesamt@visselhoevede.de" können keine Dateianhänge empfangen. An diese E-Mail-Adressen gesendete Anhänge werden vom System automatisch gelöscht.
Der Absender erhält einen Hinweis, dass der eventuelle Anhang gelöscht wurde und die Datei(en) über www.visselhoevede.de/upload-meldeamt bzw. www.visselhoevede.de/upload-standesamt dem Meldeamt oder Standesamt zur Verfügung gestellt werden müssen.
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Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

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