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Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Familienservicebüro ROWStandort anzeigen
Große Straße 49
27356 Rotenburg
Telefon: 04261 983-2941
Telefon: 04261 983-2942
Telefax: 04261 983-2949
E-Mail:

Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 16:00 Uhr

Für Gespräche außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


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Godenstedter Str. 59
27404 Zeven
Telefon: 04281 6841
Telefon: 04281 6842
Telefax: 04281 983-6849
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Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 16:00 Uhr

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Familienservicebüro BRV
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 4535
Telefon: 04761 4536
Telefax: 04761 983-4549
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Donnerstag: 14:00 bis 16:00 Uhr

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Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

Verfahrensablauf

Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.

Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.

Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
  • Masernschutz
  • Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
  • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.

Rechtsbehelf

Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.

Statthafte Rechtsbehelfe: Klage

Anträge / Formulare

Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.

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