Der Inzidenzwert von 100 wurde an drei Tagen hintereinander überschritten, heute hat das RKI für den Landkreis den Wert von 103,2 veröffentlicht. Ab Montag (3.5.2021) gelten damit strengere Regeln, die in der Corona-Verordnung des Landes und dem Infektionsschutzgesetz festgelegt sind.
Die Allgemeinverfügung kann auf dieser Internetseite des Landkreises eingesehen werden. Sie ist so lange gültig, bis der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 100 unterschreitet.
„Leider haben wir den Inzidenzwert von 100 an drei Tagen überschritten und mussten uns zur Hochinzidenzkommune erklären. Die Ausbrüche in Rotenburg und Zeven zeigen, dass sich die britische Mutation des Virus schnell verbreitet und den Inzidenzwert steigen lässt. Aber auch die vielen einzelnen Ausbruchsgeschehen erhöhen die Gesamtzahl. Wir alle müssen jetzt dazu beitragen, dass die Werte wieder sinken, indem wir die bekannten Regeln einhalten, soziale Kontakte weiterhin reduzieren, bei ersten Anzeichen einer Krankheit zuhause bleiben und wo es geht, im Homeoffice arbeiten.“, so Landrat Luttmann.
In Niedersachsen gelten für Hochinzidenkommunen folgende Regelungen:
- Bei privaten Zusammenkünften der Mitglieder eines Haushaltes mit einer Person aus einem anderen Haushalt können zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen (bislang bis 6 Jahre).
- Ab dem 24. April 2021 gelten in allen niedersächsische Hochinzidenzkommunen Ausgangsbeschränkungen.
Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages nur in wenigen Ausnahmen gestattet. Körperliche Betätigung ist Einzelpersonen bis Mitternacht erlaubt. - Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.
- Kontaktloser Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem Sport im Freien in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Auf die für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
- Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körperliche Dienstleistungen sind in Hochinzidenzkommunen weitgehend untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt: Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
- Alle ausnahmsweise geöffneten Geschäfte (Lebensmittel, Drogerien etc.) müssen die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche dürfen pro 20 qm nur noch eine Kundin bzw. einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 qm. Außerdem muss eine FFP2 oder medizinische Maske getragen werden.
- Click & Meet ist auch in Hochinzidenzkommunen bis zu einer Inzidenz von 150 (RKI-Wert) zulässig. Über 150 ist nur ‚Click & Collect’ möglich. Ab einer Inzidenz von 100 muss aber ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
- Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten. Voraussetzung sind strenge Hygienekonzepte und vor dem Einlass die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises (ausgenommen für Kinder 0 bis einschließlich 5 Jahre). Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
- Freizeiteinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen sind in Hochinzidenzkommunen zu schließen.
- Bei einem Überschreiten der 100er-Grenze an drei Tagen dürfen nur noch Grundschulen, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und Abschlussklassen im Wechselunterricht bleiben. Alle anderen müssen in den Distanzunterricht gehen.
- Ab Überschreitung des Schwellenwertes von 165 müssen zusätzlich auch die Klassen 1 bis 3 der Grundschulen in den Distanzunterricht gehen.
- Jagd: Die Einzeljagd auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bleibt unter Erfüllung der Hygieneauflagen erlaubt. Die Anreise in das Revier und die Abreise aus dem Revier gelten nach Niedersächsischer Corona-Verordnung im Rahmen der Einzeljagd zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung, zur Vermeidung von Wildschäden sowie zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der ASP-Prävention als berufliche Tätigkeit.
- Kindertagesbetreuung: Der Bundesgesetzgeber hat wichtige Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Darin ist u.a. eine 7-Tage-Inzidenz von 165 als Schwellenwert für die Betriebsuntersagung in der Kindertagesbetreuung vorgesehen. Das neue IfSG lässt den Ländern allerdings einen Spielraum dahingehend, die vorgesehene Inzidenzgrenze aus Gründen des Infektionsschutzes zu unterschreiten. In Niedersachsen gilt für den Bereich in den Kindertageseinrichtungenvor diesem Hintergrund die Regelungen der Corona-Verordnung vom 23.04.2021, die den Schwellenwert von 100 für den Wechsel zwischen Szenario B (eingeschränkter Betrieb) und Szenario C (Betriebsuntersagung mit Notbetreuung) vorgibt. Die bisher bekannten Regelungen bleiben insofern bestehen. -> für den Landkreis gilt damit ab dem 3.5.2021 das Szenario C.
Fragen zum Thema Hochinzidenzkommune beantwortet das Land Niedersachsen auf seiner Internetseite.
Wer Fragen zur Allgemeinverfügung hat, kann sich montags bis freitags von 9-13 Uhr unter der Telefonnummer 04261 983-983 an das Bürgertelefon des Landkreises wenden.
Text: Landkreis Rotenburg (Wümme)