Impfreihenfolge Priorität 3: Wer kann wann geimpft werden? Öffnung in 3 Wellen
1. Welle: Neben den Niedersächsinnen und Niedersachsen über 60 sind ab Montag, den 10. Mai, impfberechtigt:
- Personen mit folgenden Erkrankungen:
- behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen,
- Immundefizienz oder HIV-Infektion,
- Autoimmunerkrankungen,
- rheumatologische Erkrankungen,
- Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie,
- Zerebrovaskuläre Erkrankungen, Schlaganfall und andere chronische neurologische Erkrankungen,
- Asthma bronchiale,
- 0chronisch entzündliche Darmerkrankung,
- Diabetes mellitus ohne Komplikationen,
- Adipositas (BMI über 30).
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
- Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben und zudem über 60 Jahre alt sind oder eine der vorgenannten Erkrankungen haben.
2. Welle: In einem zweiten Schritt der Öffnung der Prioritätsgruppe 3 nach der Bundesimpfverordnung können ab Montag, den 17. Mai auch die folgenden Personen und Gruppen einen Termin in ihrem Impfzentrum bzw. einen Wartelistenplatz erhalten:
- Tätige im Lebensmitteleinzelhandel
- Mitglieder von Verfassungsorgangen
- in relevanter Position Tätige bei Verfassungsorganen, Regierungen, Verwaltungen, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, THW, Hilfsorganisationen, Justiz und Rechtspflege, Medien- und Pressewesen
- in relevanter Position Tätige bei Auslandvertretungen, politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland in den Bereichen: Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen
3. Welle: Der dritte und letzte Öffnungsschritt vor der vollständigen Aufhebung der Priorisierung folgt schließlich am Montag, dem 31. Mai mit den folgenden Personen und Gruppen:
- Personen, die an Hochschulen tätig sind
- Wahlhelferinnen und -helfer
- in besonders relevanter Position Tätige in KRITIS Unternehmen, insbesondere: Apothekenwesen, Pharmawirtschaft, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Ver- und Entsorgung, Transport- und Verkehrswesen, Informationstechnik und Telekommunikationswesen
- Tätige in med. Einrichtungen, insbesondere in Laboren ohne Patientenbezug
Angehörige aller oben genannten Berufsgruppen sind aufgefordert, zu ihrem Termin im örtlichen Impfzentrum oder einer Praxis eine entsprechende Bescheinigung ihrer Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mitzubringen, die hier abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden kann.
In Bezug auf die Unternehmen der „kritischen Infrastruktur“ (KRITIS) gilt die Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung des Bundes.
Die Beurteilung, ob jemand in einer „besonders relevanten Position“ oder „relevanten Position“ in der entsprechenden Berufsgruppe ist, treffen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Selbstständigen und bestätigen dies mit Hilfe der ArbeitgeberInnenbescheinigung. Als Indiz für die besondere Relevanz der Position kann beispielsweise gelten, dass eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres ersetzt werden kann. Die Bewertung, ob eine solche „besonders relevante Stellung“ gegeben ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes durch die jeweiligen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu treffen.