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Besitz von Polioviren Anzeige

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Gesundheitsamt - Dienststelle ROW (Gesundheitsaufsicht)Standort anzeigen
Bahnhofstr. 15
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3203
Telefax: 04261 983-3249
E-Mail:

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Gesundheitsamt - Dienststelle BRV (Gesundheitsaufsicht)Standort anzeigen
Amtsallee 4
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-5209
Telefax: 04761 983-5249
E-Mail:

Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Gesundheitsamt - Dienststelle Zeven (Gesundheitsaufsicht)Standort anzeigen
GesundheitsamtDr.-Otto-Straße 2
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6080
Telefax: 04281 983-5249
E-Mail:

Die Außenstelle des Gesundheitsamtes in Zeven ist nicht ständig besetzt. Daher ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.: 04761/983-5209 (Gesundheitsamt Bremervörde) erforderlich.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Allgemeine Informationen

Natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, haben (Besitzer), haben dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verantwortlichen Person, zu der Art und der Menge der Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit verfolgten Zweck enthalten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Der Paragraph 50a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beinhaltet, dass jedes Labor der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen muss, ob es im Besitz von Polioviren ist oder über Material verfügt, das möglicherweise Polioviren enthält. Diese Angaben sind stets aktuell zu halten. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten unverzüglich der obersten Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim RKI weiterleitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ausgefülltes Formular
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

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