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Olaf Steinitz
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Wildschadenregulierung

Ersatzpflichtiger Wildschaden liegt vor, wenn ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt wird.

Die Anmeldung eines Wildschadens muss innerhalb von einer Woche (§ 34 Satz 1 Bundesjagdgesetz) bei der Gemeinde angezeigt werden, wenn vorher keine Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer (Landwirt) und dem Jagdpächter erzielt wurde. Das Antragsformular ist bei uns erhältlich. Der Antrag kann auch zusammen mit dem Sachbearbeiter ausgefüllt werden. Der weitere Verfahrensablauf wird Ihnen vom Sachbearbeiter erläutert.