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Satzung über Betrieb und Benutzung von Kindertagesstätten der Stadt Visselhövede 

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie den  §§ 10 und 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) hat der Rat der Stadt Visselhövede in seiner Sitzung am 15.02.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Rechtlicher Status

Die Stadt Visselhövede betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.  

§ 2 - Aufgaben

Aufgabe der Kindertagesstätten ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern des vollendeten dritten Lebensjahres bis zum Beginn der Schulpflicht. Bei Bedarf und ausreichend verfügbaren Plätzen werden, entsprechend gesetzlicher Vorgaben, auch Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr betreut.

Die Kindertagesstätten ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes. 

§ 3 - Aufnahmeverfahren

(1)    Die Aufnahme der Kinder ist mittels Aufnahmeantrag schriftlich bei den Kindertagesstätten bis zum 01.02. des Aufnahmejahres zu beantragen.

(2)    Kinder, die am 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollendet haben und für die bis zum 01.02. des Aufnahmejahres ein Besuch der Kindertagesstätte beantragt wurde, werden bei der Aufnahme bevorzugt. Kinder, die am 30. Juni bereits vier Jahre alt sind, haben wiederum Vorrecht vor den Dreijährigen. Zweijährige Kinder können aufgenommen werden, wenn weitere Plätze vorhanden sind. Nach dem 01.02. des Aufnahmejahres erfolgt die Aufnahme grundsätzlich in der Reihenfolge der ggf. noch weiteren Aufnahmeanträge bei Würdigung eventueller Besonderheiten. 

§ 4 - Gesundheitsvorsorge

(1)    Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, wonach das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Das Zeugnis darf nicht älter als 3 Wochentage sein.

(2)    In den Kindertagesstätten können vorbeugende medizinische und zahnmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Untersuchungen ist freiwillig und wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher bekannt gegeben.

(3)    Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft sind der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes keine Ansteckungsgefahr mehr besteht; HIV-positiv infizierte Kinder sind von vorstehender Regelung ausgenommen.

Bei Kopflausbefall ist vor dem Wiederbesuch der Einrichtung eine Läusefreiheitsbescheinigung 8 – 10 Tage nach der vorhergehenden Behandlung vorzulegen. 

§ 5 - Zusammenarbeit mit den Eltern

(1)    Die Erziehungsberechtigten der die jeweilige Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Elternversammlung kann von der Stadt Visselhövede und der Leitung der Kindertagesstätte Auskunft über alle die Kindertagesstätte betreffenden Fragen verlangen, soweit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Elternversammlungen können auch als Versammlung der Eltern auf Gruppenbasis stattfinden.

(2)    Die Elternversammlung ist berechtigt, einen Elternrat zu wählen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat der Elternrat insbesondere die Aufgabe, dass Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Kindertagesstätte zu belegen und die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, der Stadt Visselhövede als Träger und den in der Kindertagesstätte tätigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu unterstützen und zu fördern. Der Elternrat kann Vertreter der Stadt in allen die Kindertagesstätten betreffenden Punkten zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Elternräte sind berechtigt, jeweils eine(n) Vertreter(in) sowie dessen/deren Stellvertreter(in) für den Stadtelternrat zu wählen.

(3)    Der Elternrat kann eine(n) Elternsprecher(in) wählen. Die Sprecherin/der Sprecher des Stadtelternrates hat ein Anhörungsrecht in dem für die Kindertagesstätten zuständigen Fachausschuss des Rates, wenn es um die Belange der Kindertagesstätten geht.

(4)    Die Leiter/Leiterinnen der Kindertagesstätten sowie die Gruppenleiter(innen) stehen den Elternvertretungen nach Vereinbarung zu Besprechungen zur Verfügung. 

§ 6 - Öffnungszeiten, Urlaubsregelungen

(1)    Die Kindertagesstätten sind in der Regel in der Halbtagsbetreuung von Montag bis Freitagvormittags mit 4 Stunden Kernzeit (08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) und in der Ganztagsbetreuung mit 8 Stunden Kernzeit (08:00 Uhr  bis 16:00 Uhr) geöffnet. Bei entsprechendem Bedarf (Betreuung mehrerer Kinder) werden nach näherer Regelung Früh-, Spät- und Nachmittagsbetreuungen und Eingewöhnungsgruppenangebote eingerichtet.

(2)    Die Kindertagesstätten werden wie folgt geschlossen:

a)      Während der niedersächsischen Sommerferien 4 Wochen. Im Einvernehmen mit den Elternvertreter(n)/-innen der Gruppe, dem Träger und der Kindertagesstättenleitung ist eine 3-wöchige Schließungszeit zuzüglich 5 Tagen Bereitschaftsdienst vor und nach Schließung (mit verbindlicher Anmeldung) möglich.

b)      Während der niedersächsischen Weihnachtsferien 5 Tage.

c)      Bis zu 10 Betriebstagen jährlich (vorwiegend in anderen Schulferienzeiträumen) nach Anhörung der jeweiligen Elternversammlungen.

(3)    Während der Schließung nach Abs. 2 Buchst. c) wird bei Bedarf ein Bereitschaftsdienst insbesondere für Kinder berufstätiger Erziehungsberechtigten (mit verbindlicher Anmeldung) angeboten. 

§ 7 - Besuchsregelung

(1)  Die Abmeldung des Kindes hat schriftlich mit einer Frist von einem Monat bei der Leitung der Kindertagesstätte zu erfolgen. Die Entlassung des Kindes geschieht grundsätzlich zum Monatsende.

(2)  Für das letzte Vierteljahr des Betreuungsjahres ist eine Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig, wenn nicht besondere Gründe für eine vorzeitige Abmeldung vorliegen.

(3)  Schulanfänger scheiden automatisch aus.

(4)  Die Benutzungsgebühr ist während des gesamten Betreuungsjahres (in der Regel 1. August bis 31. Juli – wenn die Betriebsferien mit Rücksicht auf die Sommerferien der Schule erst nach dem 15. Juli anfangen, bis 31. August), auch in den Ferien und während Krankheitszeiten zu entrichten. Schließungs- und Fehlzeiten befreien nicht von der Gebührenpflicht. Endet das Betreuungsjahr zum 31. August, beginnt das neue Betreuungsjahr zum 01. September und endet nach der Regelung nach Satz 1.

(5)  Der Träger der Einrichtungen kann den Kindergartenplatz fristlos kündigen, wenn

- die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages für mehr als 2 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,

- das Kind der Einrichtung 14 Tage unentschuldigt fernbleibt,

- das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Einrichtungen trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten können. 

§ 8 - Benutzungsgebühren

(1) Für die Betreuung in den Kindertagesstätten der Stadt Visselhövede wird für die Kernzeiten der Halbtagsplätze eine monatliche Benutzungsgebühr pro Kind von 160,-- €  und für die Kernzeiten der Ganztagsplätze eine monatliche Benutzungsgebühr von 320,-- € festgesetzt.

(1a) Speiseangebote sind zusätzlich zu berechnen und im Voraus zu entrichten.

(2) Die Gebühr ist monatlich im Voraus fällig.

Für Früh- und Spätdienstbetreuung von ¼ Stunde im Zusammenhang mit der Kernzeitbetreuung sind monatlich jeweils gesondert 5,-- € zu zahlen. Für eine unangemeldete Teilnahme am Früh- oder Spätdienst wird durch gesonderten Bescheid eine Gebühr von 2,-- € für jede Viertelstunde nacherhoben. Für mindestens 2 Stunden wöchentlichen Eingewöhnungsgruppenbesuch sind monatlich 25,-- € zu zahlen.

(3)  Auf Antrag wird die Gebühr für die Halbtagsbetreuung ermäßigt, wenn folgende Jahreseinkommensgrenzen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft nicht überschritten und entsprechende Nachweise vorgelegt werden:

 

 

2 Pers.

3 Pers.

4 Pers.

5 Pers.

Monatsgebühr

bis

10.200 €

13.300 €

16.400 €

19.500 €

64 €

bis

13.300 €

16.400 €

19.500 €

22.600 €

80 €

bis

16.400 €

19.500 €

22.600 €

25.700 €

96 €

bis

19.500 €

22.600 €

25.700 €

28.800 €

112 €

bis

22.600 €

25.700 €

28.800 €

31.900 €

128 €

bis

25.700 €

28.800 €

31.900 €

35.000 €

144 €

 

darüber bzw.

keine Angaben

 

 

160 €

(3a) Auf Antrag wird die Gebühr für die Ganztagsbetreuung ermäßigt, wenn folgende Jahreseinkommensgrenzen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft nicht überschritten und entsprechende Nachweise vorgelegt werden:

 

 

2 Pers.

3 Pers.

4 Pers.

5 Pers.

Monatsgebühr

bis

10.200 €

13.300 €

16.400 €

19.500 €

128 €

bis

13.300 €

16.400 €

19.500 €

22.600 €

160 €

bis

16.400 €

19.500 €

22.600 €

25.700 €

192 €

bis

19.500 €

22.600 €

25.700 €

28.800 €

224 €

bis

22.600 €

25.700 €

28.800 €

31.900 €

256 €

bis

25.700 €

28.800 €

31.900 €

35.000 €

288€

 

darüber bzw.

keine Angaben

 

 

320 €

(4)  Für jede weitere Person in der Haushaltsgemeinschaft werden zusätzlich 3.100,-- € Einkommen in den Einkommensstufen berücksichtigt.

(5)  Der Antrag auf abweichende Festlegung der Benutzungsgebühren ist der Stadt Visselhövede unter Beifügung des Steuerbescheides bzw. des Einkommensnachweises und ergänzenden Anlagen spätestens bis zum 01. April vor Beginn des Betreuungsjahres rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen. Wird das Kind erst im Laufe des Betreuungsjahres aufgenommen, ist der Antrag bis 14 Tage nach der Entstehung der Benutzungsgebührenpflicht zu stellen. Liegt ein Steuerbescheid nicht vor, ist eine Bescheinigung über das gesamte Jahreseinkommen des vorletzten Kalenderjahres vorzulegen.

(6)  Bei Geschwisterkindern, die zeitgleich eine Tageseinrichtung besuchen, ermäßigt sich der Beitrag für das 2. Kind und jedes weitere Kind um jeweils ein Drittel.

(7)  Gebührenschuldner ist, wer die Betreuung des Kindes veranlasst hat (Eltern / Erziehungsberechtigte). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(8)  Die Benutzungsgebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme in die Kindertagesstätte (lt. Bescheid der Stadt Visselhövede). Und dann weiter mit dem 1. eines jeden Kalendermonats, indem das Kind in der Einrichtung betreut wird, für den jeweiligen Kalendermonat. Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit dem Monat, in dem das Kind aus dem Kindergarten abgemeldet (vgl. § 7 Absätze 1 - 4 ) oder über den Platz anderweitig verfügt wird (vgl. § 7 Absatz 5). Für Kinder, die bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, ist die volle Benutzungsgebühr, für Kinder, die ab dem 16. eines Monats aufgenommen werden, die halbe Benutzungsgebühr für den Aufnahmemonat zu entrichten.  

§ 9 - Anrechenbares Einkommen

(1) Das anrechenbare Einkommen besteht

a) aus dem Brutto-Einkommen (ggf. lt. Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres) abzüglich:

aa) Werbungskosten

ab) Lohn- bzw. Einkommens- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

ac) Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen

ad) Renten und dauernde Lasten

b) ferner aus den positiven Einkünften (jeweils Jahressummen):

ba) Unterhaltszahlungen

bb) Wohngeld, Sozialhilfe, sonst. laufende Leistungen

bc) pauschal besteuertem Arbeitslohn für Teilzeitbeschäftigungen (400,-- €-Jobs) usw.

bd) steuerfreien Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Krankengeld)

be) sonstigen wiederkehrenden Einnahmen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt worden sind (z.B. Renten, Mutterschaftsgeld)

bf) Versorgungsbezügen

bg) Mieten und Pachten

bh) Einkünfte aus Kapitalvermögen

Erziehungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt.

(2) Bei Unklarheiten erfolgt die Auslegung nach dem Einkommensbegriff des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes.

(3) Die Gebührenveranlagung ist an das jeweilige Betreuungsjahr gebunden.

(4) Der für die Ermittlung des Einkommens maßgebliche Zeitraum bestimmt sich wie folgt:

a)    Bei Neuaufnahmen wird das dem Aufnahmemonat vorangegangene vorletzte Kalenderjahr zugrundegelegt. Bei Weiterbesuch nach Ablauf eines Betreuungsjahres ist das dem Beginn des neuen Betreuungsjahres vorangegangene vorletzte Kalenderjahr maßgebend.

b)  Bei Einkommensänderung (Verringerung bzw. Erhöhung) um mehr als 20 % des bisherigen gegenüber dem aktuellen voraussichtlichen Jahreseinkommen wird das aktuelle voraussichtliche Einkommen für die Einstufung zugrundegelegt.  In begründeten Härtefällen werden auf Antrag Ausnahmeregelungen getroffen.

Die Zahlungspflichtigen haben die vorgedruckten Anträge abzugeben. 

§ 10 - Haftungsausschluss, Versicherungsschutz

(1)    Wird die Kindertagesstätte aus medizinischen Gründen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Eltern keinen Anspruch auf Betreuung ihres Kindes oder auf Schadenersatz.

(2)    Für den Verlust von mitgebrachten Sachen kann eine Haftung nicht übernommen werden.

(3)    Zur Sicherung der Kinder auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte ist mit der Leitung schriftlich zu vereinbaren, ob und wann das Kind abgeholt wird und ob es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden kann.

(4)    Auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte, für die Dauer des Aufenthaltes und auf dem direkten Rückweg sind die Kinder gegen Unfall beim Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. beim Kommunalen Schadenausgleich versichert. Verunglückt ein Kind auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte, so ist dies der Leitung unverzüglich anzuzeigen. 

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Visselhövede, 15.02.2007

Stadt Visselhövede
Die Bürgermeisterin

Franka Strehse